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Bearbeitung Notbetreuungsanträge - Stand: 25.01.2021

das Land Brandenburg hat mit der 5. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 22.01.2021 unter...

Sehr geehrte Eltern,

das Land Brandenburg hat mit der 5. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 22.01.2021 unter § 19 folgendes festgelegt:

 

§ 19
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

 

(1) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheithttps://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 300 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für die Dauer von zwei Wochen untersagt. Wird der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Untersagung ununterbrochen unterschritten und gibt die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Untersagung mit Ablauf des Sonntags, der auf den vierzehnten Tag der Untersagung folgt. Anderenfalls oder wenn vor dem maßgeblichen Sonntag der Inzidenz-Wert erneut für mindestens drei Tage ununterbrochen überschritten wird, verlängert sich die Untersagung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Sonntags, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der in Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat; Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 ist eine Notbetreuung nach Maßgabe des § 18 Absatz 5 und 6 einzurichten.

 

Die 5. SARS-CoV-2 Eidämmungsverordnung tritt am 14.02.2021 außer Kraft.

Der Inzidenzwert liegt am heutigen Tag bei 223,5 und damit deutlich unter 300. Den tagesaktuellen Inzidenzwert finden Sie unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/.

Es sind viele Anträge auf Notbetreuung eingegangen. Wir werden die Anträge an dem Tag weiterbearbeiten, an dem der Inzidenzwert erstmalig wieder über 300 liegt. An diesem Tag erhalten Sie dann auch von uns das Ergebnis der Prüfung. Da der Inzidenzwert an mindestens 3 Tagen über 300 liegen muss, um am 4. Werktag die Einrichtung zu schließen, ist dieser Vorlauf ausreichend.

Anträge, die mit Blick auf die kritischen Infrastrukturbereiche nach § 19 der 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung negativ beschieden werden müssen, leiten wir unmittelbar nach Eingang bei uns, an das Gemeindeamt zur weiteren Bearbeitung weiter.

Freundliche Grüße

 

Susanne Feser

Leiterin KITA-Verbund