Notbetreuung - 6. Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Stand: 23.04.2021
Durch das Land Brandenburg wurde die 6. Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2...
Sehr geehrte Eltern,
durch das Land Brandenburg wurde die 6. Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (gültig ab 24.04.2021) verabschiedet.
Dabei wurde u. a. der § 18 durch folgende Punkte ergänzt:
(8) Soweit nach § 28b Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt ist, ist eine Notbetreuung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 einzurichten.
(9) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 und 9 des Infektionsschutzgesetzes tritt die Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes erst mit Ablauf desjenigen Sonntags außer Kraft, der auf den in § 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten übernächsten Tag folgt, es sei denn, die oberste Landesjugendbehörde bestimmt einen früheren Tag.
Das bedeutet:
Ab einen Inzidenzwert vom mehr als 165 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen - ist der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen (Kindergarten und Hort) untersagt - eine Notbetreuung findet statt.
Bitte senden Sie Ihren Notbetreuungsantrag per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse:
notbetreuung-kitaverbund@kleinmachnow.de
zu senden. Bereits eingegangene oder genehmigte Notbetreuungsanträge behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsleitung des KITA-Verbundes auf Grundlage des eingereichten Antrages.
Freundliche Grüße
Susanne Feser
Leiterin KITA-Verbund